Auszüge aus RED II: Artikel 21, "Der Einzelne"

und Artikel 22, "Die Gemeinschaft" jeweils auf Deutsch

Die "Directive" oder auf Deutsch "Richtlinie" ist sehr umfassend, hier sind daher nur die beiden Artikel zu Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wiedergegeben.

RED II -  zentrales Anliegen von REDinD. Wir denken weiter. Wir wollen nicht nur dass Bürger qualifizierter mitspielen können, wir wollen erreichen, dass Bürger zukünftig die volle Verantwortung übernehmen können.

Der erste Schritt (erst mal "mitspielen" können): 

Der Kern der wichtigsten Passage aus RED II (Artikel 22, 2): 
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften berechtigt sind, 
a) erneuerbare Energie zu produzieren, zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen ... ; 
b) innerhalb der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ... die mit Produktionseinheiten im Eigentum der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen; 
c) ... direkt ... nichtdiskriminierenden Zugang zu allen geeigneten Energiemärkten zu erhalten."
Auf dieser Rechtsgrundlage werden die Bürgerinnen und Bürger das Recht erhalten, die geplante Ausbauoffensive für regenerative Energie aktiv mitzugestalten. Das ist der 1. Schritt:
Bürgerinnen und Bürger können mit allen Gleichgesinnten eine lokale Stromerzeugung, einen lokalen Strommarkt aufbauen und sich selbst mit einem selbst gewählten Mix von Energien von der Sonne bestmöglichst versorgen.

 Der zweite Schritt (Verantwortung übernehmen können): 

Wir sprechen von lokalen Energiezellen, das geht über den Bürgermarkt hinaus. Dazu gibt es die Strommarkt-Richtlinie vom 5. Juni 2019. Hier nur die beiden diesbezüglichen Artikel 15 und 16.
Zunächst mal ist Punkt 4 auf der ersten Seite wichtig: 
Darüber sind wir auf die Rahmenstrategie der EU-Kommission aufmerksam geworden. Dieser Absatz liegt dem Eröffnungszitat unseres Faltblatts zu Grunde. 

Dann ist an dieser Stelle auf dass Recht zur Netzübernahme zu verweisen (Artikel 16, 4): 
"Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bürgerenergiegemeinschaften das Recht zu erteilen, in ihrem Tätigkeitsgebiet Verteilnetze zu betreiben ... . Wird dieses Recht erteilt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, das Bürgerenergiegemeinschaften  
a) das Recht haben, mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber, an den ihr Netz angeschlossen ist, eine Vereinbarung über den Betrieb ihres Netzes zu schließen;
b) an den Anschlusspunkten ihres Netzes an das Verteilernetz außerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft angemessene Netzentgelte berechnet werden, ... ; 
c)Kunden, die an das Verteilnetz angeschlossen bleiben, nicht diskriminieren oder schädigen.
Damit hält die EU die Rechtsgrundlage vor, um die Aufgabenstellungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auszuweiten in Richtung autonomer Energiezellen. Damit besteht eine realistische Chance, dass Bürger auch den 2. Schritt gehen können:
Ausbau der lokalen Stromerzeugung und des lokalen Strommarkt in Richtung einer autonomen gemeinschaftsdienlichen Energiezelle, die mit Garant für das Funktionieren des europäischen Verbundnetzes sein wird.

Noch ein kurzer Blick

nach Österreich:

In Österreich sind Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften vom Einzugsgebiet her so abzugrenzen, dass sie der Gebiets-Struktur des Stromnetzes entsprechen. Das hat mit der Einfachheit der Abrechnung zu tun, kann aber auch Hinweis sein, dass ein späteres Engagement beim Netz gesehen wird.

Die Energie von der Sonne & die Energie-Demokratie von Europa


gibt allen - die es wollen - die Chance, die Bürgerenergie für sich und ihre Familien

für "Jahrhunderte" fest in den Sattel zu heben!





Ach ja, und hier überall gilt das Angebot der EU:


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